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Wie man einen Verein gründet

Manche Chöre fangen direkt als Chorverein an.
Manche Chöre sind Chor einer Gemeinde.
Aber es gibt einige Chöre, die möchten irgendwann ein Verein werden.
Leider ist eine Vereinsgründung aufwändiger und nerviger, als das BGB und das Internet glauben machen. Outta Limits haben diesen Schritt ja bereits vollzogen und können nun interessierten anderen Chören Hinweise dazu mit auf den Weg geben.

  1. Warum überhaupt ein Verein sein?
    Ein Verein ist eine juristische Person. So ein Verein ist also in der Lage, Geld und Dinge zu besitzen und Verträge abzuschließen. Außerdem ist ein Chor mit der entsprechenden Satzung eigentlich automatisch ein gemeinnütziger Verein und hat somit steuerliche Vorteile und kann Spenden empfangen und für die freundlichen Spender Spendenquittungen ausstellen.
    Wer also das Abenteuer Vereinsgründung antreten will sollte sich vorher folgende Fragen stellen:
    1. Hat mein Chor Geld oder Dinge (Musikanlage, …)?
    2. Muss mein Chor Verträge abschließen (Chorleiter einstellen, Honorarverträge von Auftritten…)?
    3. Will uns irgendjemand Geld spenden?
    Wenn auf keine der Frage mit "Ja" zu antworten ist, sollte man sich die Frage stellen, ob sich die Vereinsgründerei wirklich lohnt. Man lässt nämlich einiges an Zeit, Geld und vor allem Nerven bei der Aktion.
     
  2. Die Satzung
    Ein Verein braucht eine Satzung. Was da mindestens drin stehen muss, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragraphen 57 und 58, das ist:
    • Name, Sitz und Zweck des Vereins
    • Ein Satz, der erklärt, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
    • Regelung über Ein- und Austritt der Mitglieder
    • Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • Ob Eintritts- und Mitgliedsgebühren anfallen (wobei die Höhe besser nicht angegeben sein sollte, sondern ein Passus wie "Die Höhe der Gebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen" oder so, sonst muss man bei jeder Änderung eine Satzungsänderung durchführen)
    • Die Bildung des Vorstandes
    • Wann und wie eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    So steht es im BGB, zumindest das Iserlohner Amtsgericht wollte aber auch noch einige andere Punkte eindeutig hineingeschrieben wissen, nämlich
    • Wer aus dem Vorstand "Vertretungsberechtigt" ist, also, wer im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte tätigen kann (bei uns nach länglicher Diskussion mit unserem Rechtspfleger jedes Mitglied des Vorstandes allein)
    • Die Regelung zur Mitgliederversammlung sollte den Passus "Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig" enthalten, sowie wie (also mit welcher Mehrheit) Entscheidungen gefällt werden (also "mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder")
    So viel für das Amtsgericht. Für das Finanzamt, das die Steuerbefreiung ausstellt, muss außerdem noch drinne stehen,
    • Dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und
    • Dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
    Außerdem muss geregelt werden, was mit dem Vereinsvermögen passiert, wenn der Verein sich auflöst (das darf nämlich auch nur wieder an eine gemeinnützige Institution / Verein gehen) und wie die Mittel des Chores eingesetzt werden dürfen (hierfür einfach §4 unserer Satzung lesen).
    Outta Limits haben es im dritten Anlauf geschafft, eine ordnungsgemäße Satzung aufzustellen. Diese steht unter der GNU Free Documentation License und kann auf der Seite http://www.outtalimits.de/verein/satzung.htm angesehen und als pdf und LaTeX-Dokument heruntergeladen werden.
    Auch wenn es Geld kostet empfehlen wir, die Satzung vor dem Einreichen bei Gericht und Finanzamt von einem Juristen, der sich im Vereinsrecht auskennt, einmal gegenlesen zu lassen. Das spart einem zumeist mindestens einen Gang zu Gericht.
     
  3. Die Gründungsversammlung
    Zur Gründungsversammlung muss wie zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, nach dem Formalkram wird dann beschlossen, einen Verein mit der vorliegenden Satzung zu gründen. Von den anwesenden Gründungsmitgliedern müssen mindestens sieben auf der Satzung unterschreiben. Wirklich auf. Auf gar keinem Fall auf einem Blatt Papier, dass der Satzung mit entsprechender Seitenzahl beigeheftet wird. Das gilt nämlich nicht und man kann den ganzen Kram noch einmal machen. Auf der Satzung. Diese sollte also so gesetzt sein, dass auf der letzten Seite noch genügend Platz für die Unterschriften ist.
    Danach werden die Vereinsämter besetzt.
    Von der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass vom Sitzungsleiter, vom Schriftführer und von einem Mitglied des neuen Vorstandes unterschrieben wird.
     
  4. Der Gang zum Notar
    Die unterschriebene Satzung (und das Protokoll) wird von den Vorstandsmitgliedern zum Notar getragen. Hier legt jedes Vorstandsmitglied seinen Personalausweis vor und lässt seine Identität vom Notar bestätigen. Dann macht der Notar von den ganzen Kram drei beglaubigte Kopien.
    Jetzt sagt man dem Notar, er möge die Einreichung bei Gericht noch etwas hinauszögern und nimmt eine der Kopien mit. Die Originale heftet man natürlich ordentlich ab.
     
  5. Finanzamt
    Mit einer formlosen Bitte um den Eintrag als gemeinnütziger Verein reicht man jetzt die eine Kopie beim lokalen Finanzamt ein. Wenn die dann irgendwann antworten, reicht man drei Kopien der Steuerbefreiung bei seinem Notar ein und bittet ihn, die Steuerbefreiungen jeweils an die Akten für das Gericht zu heften und die dritte zu seinen Akten (wenn er nett ist, reduziert er sein Honorar für gemeinnützige Vereine). Und dann den ganzen Kram bitte einzureichen.
     
  6. Amtsgericht
    Irgendwann meldet sich das Gericht. Erst mal mit einer Rechnung, dann mit Änderungswünschen, dann wieder mit einer Rechnung und dann endlich mit dem Eintrag ins Vereinsregister. Dies kopiert man und reicht es beim Finanzamt nach. Das Original heftet man wieder ordentlich ab.
     
Das war es dann. Der Verein ist gegründet, und das Ganze hat nur etwa 1 ½ Jahre gedauert...

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